§ 1
Name, Sitz
Die „Gemeinschaft zur Förderung der Ortsinteressen Wildberg“ hat ihren Sitz in Wildberg.
Dieser Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Waldbröl eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Gemeinschaft und die Interessen der Ortsbewohner so z.B. die:
Ortsgestaltung und Verschönerung und Brauchtumspflege
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 Jahren werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft/Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch den Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 6
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung
b. die außerordentliche Mitgliederversammlung
c. der Vorstand
§ 8
Vorstand
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
a) Vorsitzender
b) 1 Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassierer
( Es können zusätzlich bis zu 5 Beisitzern gewählt werden)
§ 9
Vorstandswahl
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Alle Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
Die Wahl erfolgt in einfacher Mehrheit.
§ 10
Befugnisse und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Form zu vertreten, dass entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende im Beisein eines weiteren Vorstandsmitgliedes den Verein vertritt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Personen als Kassenprüfer gewählt.
§ 12
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres statt und wird unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Versammlungsleiter, welcher der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst, oder auf Verlangen von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Versammlung einberufen.
Für diese Versammlung genügt es, wenn die Versammlung 3 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich bekannt gegeben wird, oder die Einladung durch öffentlichen Aushang erfolgt.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen ,wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der Jahreshauptversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. Nach Auflösung des Vereins, oder Fortfall des bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die Gemeindekasse Reichshof für gemeinnützige Zwecke des Ortes Wildberg, sofern das zuständige Finanzamt seine Einwilligung hierzu erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist.
§ 15
Gesetzliche Vorschriften
Soweit abweichend nichts anderes vereinbart ist, und soweit eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein sollte, soll die gesetzliche Regelung des BGB gelten.